Neues aus dem Gesellschaftsrecht: Verhinderung von Gesellschafterbeschlüssen durch einstweilige Verfügung

Soll in einer Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein gegen einen Syndikatsvertrag verstoßender Beschluss gefasst werden, so besteht die Möglichkeit, präventiv eine Unterlassungsklage zu erheben und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) zu beantragen (RIS-Justiz RS0117682).

Eine einstweilige Verfügung setzt regelmäßig eine „Gefahrenbescheinigung“ voraus. Es bedarf demnach der Abwägung, ob eine vorläufige Sicherung oder deren Unterbleiben eher einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen könnte (RS0117682). Dies wird von der Judikatur in der Regel dann bejaht, wenn über eine Anteilsübertragung beschlossen werden soll. Kann die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens bescheinigt werden, so wird den anderen Gesellschaftern kraft einstweiliger Verfügung die syndikatsvertragswidrige Beschlussfassung vom Gericht (vorläufig) untersagt.

Was können Sie tun, wenn der Beschluss trotz der einstweiligen Verfügung gefasst wird?

Verletzt ein Gesellschafterbeschluss zwingende Vorschriften des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags, so kann dieser gemäß § 42 GmbHG binnen Monatsfrist angefochten werden. Verstößt ein Beschluss jedoch „nur“ gegen einen Syndikatsvertrag, so besteht eine derartige Anfechtungsmöglichkeit grundsätzlich nicht.
In der gegenständlichen Entscheidung (6 Ob 92/22f) sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass auch ein syndikatsvertragswidriger Beschluss der Anfechtung unterliegt, wenn er zudem gegen eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung verstößt.

Der OGH gibt den Gesellschaftern hiermit ein probates Mittel in die Hand, um auch syndikatsvertraglich getroffenen Regelungen zum Durchbruch zu verhelfen.